Trauerfall
Friedhöfe gehören zu einer Stadt, wie auch der Tod zum Leben gehört. Sie sind nicht nur Orte des Abschieds und der Trauer. Sie sind Orte des Erinnerns und wichtige Kulturgüter, die es für nachfolgende Generationen zu erhalten gilt. Außerdem sind sie Kommunikations- und Begegnungsstätten, die Hinterbliebenen bei ihrer Trauerarbeit helfen können.
Die nächsten Angehörigen sprechen mit der Friedhofsverwaltung einen Bestattungstermin ab. Weiterhin die Art des Grabes, Größe eines Grabsteins, wie auch die Kosten der Grabstätte. Ggf. werden auch weitere Modalitäten einer Bestattung geregelt (Art, Ort und Umfang der Bestattungsfeier, Nutzung der Trauerhalle).
Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Berka
Am Markt 10
99438 Bad Berka
Raum: 006
Telefon: 036458 55217
E-Mail: friedhof[at]bad-berka[dot]de
Ansprechpartner: Frau Dötsch
Bestattung
Gebühren
Die Gebühren werden per Bescheid festgesetzt und richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
- Friedhofssatzung der Stadt Bad Berka
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Berka
Rechtsgrundlagen (allgemein)
- Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Einfahr-/ Erlaubnis zur gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof
Firmen oder Personen, die zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit (beispielsweise Bestattungsinstitute, Steinmetze) das Gelände der städtischen Friedhöfe aufsuchen müssen, benötigen eine Erlaubnis.
Grabmalgenehmigung
Vor der Errichtung oder Veränderung eines Grabmals (bzw. Grabsteins) oder einer Einfassung bedarf es der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist mit dem entsprechenden Antrag (meistens übernimmt dies der Steinmetz) bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
Anhand des Antrags wird geprüft, ob das geplante Grabmal bzw. die Einfassung mit den Abmaßen den vorgegebenen Kernmaßen der Friedhofssatzung entspricht und die Gestaltung des Grabmals sich harmonisch in die Umgebung einfügt. Des Weiteren wird geprüft, ob in der jeweiligen Abteilung des Friedhofs eine Einfassung erlaubt ist.
Antrag Grabmal (PDF)
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Grabnutzungsbedingungen
Die Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadt Bad Berka sind und bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka. Entsprechend der Friedhofssatzung können Nutzungsrechte an Grabstätten erworben werden, die durch die Friedhofsverwaltung vergeben werden:
Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der gültigen Friedhofsgebührensatzung.
Nutzungsrechte Grabstätte
Für die Erd- und Feuerbestattung können Nutzungsrechte erworben werden, wobei kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit deren Umgebung besteht. Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt Bad Berka.
Auf den Friedhöfen der Stadt Bad Berka werden folgende Nutzungsarten von Grabstätten unterschieden:
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten
d) Ehrengrabstätten
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Grabräumung
Räumungen von Grabstätten bzw. einzelnen Grabmalen können von beauftragten Firmen (z. B. Steinmetze), von den Nutzungsberechtigten selbst bzw. deren Angehörige oder durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In jedem Falle muss vor der Räumung ein Antrag auf Räumung bei der Friedhofsverwaltung eingereicht werden. Die Friedhofsverwaltung prüft innerhalb von vier Wochen, ob die jeweilige Grabstätte bzw. das Grabmal zur Räumung freigegeben werden kann.
Nicht zur Räumung freigegeben werden z. B. Grabstätten, welche als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz stehen bzw. Grabmäler, welche ein wesentlicher Bestandteil einer denkmalgeschützten Friedhofsabteilung sind. Weiterhin werden Grabstätten nicht zur Räumung freigegeben, wenn die Ruhefristen der sich in der Grabstätte befindenden Bestattungen noch nicht abgelaufen sind (bei Urnenbestattungen 20 Jahre, bei Erdbestattungen 30 Jahre).
Die Räumung ist automatisch genehmigt, wenn die Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen keinen Einwand erhebt.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Grabsteinüberprüfung
Die Haftpflichtversicherungsträger der Friedhofsverwaltungen fordern eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen und Grabmalen im Zuge der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Diese Überprüfung wird mit Hilfe der Unfallverhütungsvorschrift "Friedhöfe und Krematorien" (VSG 4.7) der Gartenbau-Berufsgenossenschaft auf dem Hauptfriedhof sowie auf allen zugehörigen Außenfriedhöfen durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Hierbei wird das Regelwerk des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes (BIV-Richtlinie) als sogenannte Regel des Handwerkes angewendet.
Wir weisen darauf hin, dass jeder Nutzungsberechtigte auch selbst für die Standfestigkeit seines Grabmals verantwortlich ist und für den Schaden, welchen ein umgefallenes Grabmal verursacht hat, haftbar gemacht werden kann.
Um- und Ausbettung von Urnen
Zum Schutz der Totenruhe darf eine Um- oder Ausbettung nur bei einem wichtigen Grund vorgenommen werden. Um- bzw. Ausbettungen von Urnen erfolgen ausschließlich auf Antrag der nutzungsberechtigten Person der jeweiligen Grabstätte.
Die Kosten für die Um- und Ausbettung hat die antragstellende Person gemäß der Friedhofsgebührensatzung zu tragen. Zudem sind Schäden, die dabei an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, zu ersetzen.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Urnenanforderung
Um die Urne einer verstorbenen Person an den Ort der Beisetzung zu transportieren, ist durch die Hinterbliebenen oder deren Beauftragte eine Urnenanforderung an das betreffende Krematorium zu senden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Urnengemeinschaft mit Namen (Stele)
Die Urnengemeinschaft mit Namen ist eine Beisetzungsform der Feuerbestattung. Dabei belegen mehrere Urnen eine Grabstätte, der Name der einzelnen verstorbenen Person ist jeweils auf einem Grabstein oder einer Tafel erkennbar.
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt, eine Bepflanzung durch Angehörige oder beauftragte Dritte ist nicht gestattet. Allerdings dürfen auf der dafür vorgesehenen Fläche der Grabstätte Gebinde und Sträuße (keine Schalen) abgelegt und Kerzen aufgestellt werden. Die Kennzeichnung durch individuelle Grabmale ist untersagt.
Die Beschriftung des Grabsteines oder der Tafel mit Namenszug sowie die endgültige Bepflanzung kann erst nach der Einbettung der letzten Urne in diese Grabstätte erfolgen.
Es besteht keine Wahlmöglichkeit eines bestimmten Platzbereiches innerhalb der Gemeinschaftsgrabstätte.
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, ein „Rückkauf" ist nicht möglich.
Urnengemeinschaft ohne Namen (anonymes Urnenfeld)
Bei der Urnengemeinschaft ohne Namen handelt es sich um eine Beisetzungsform, die ohne Angehörige durchgeführt und keine Namensnennung an der Urnengrabstätte ermöglicht.
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt, eine Bepflanzung durch Angehörige oder beauftragte Dritte ist nicht gestattet. Allerdings dürfen am Rand des Urnengrabfeldes Gebinde und Sträuße (keine Schalen) abgelegt und Kerzen aufgestellt werden. Die Kennzeichnung durch individuelle Grabmale ist untersagt.
Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre, der „Rückkauf" oder eine Ausbettung aus der Urnengemeinschaft sind nicht möglich.
Verlängerung des Nutzungsrechts von Grabstätten
Bei schon bestehenden Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht abgelaufen ist, kann eine Verlängerung des Nutzungsrechtes beantragt werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.
Benötigte Dokumente
- keine, eventuell alte Graburkunde