Grundsteuer
Ankündigung zur Grundsteuerreform – Umsetzung ab 01.01.2025
Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben. Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundlage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert sowie die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Das Grundsteuer-Reformgesetz, welches 2019 verabschiedet wurde, beinhaltet neue gesetzliche Regelungen, die ab dem 01.01.2025 ihre Anwendung finden.
Wichtig für alle Grundeigentümer/-besitzer ist:
Alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die auf dem bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung, Ersatzwirtschaftswert, Ersatzbemessungsgrundlagen) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, werden gem. § 266 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BewG kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben. Dies gilt ebenfalls für die erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate.
Dies bedeutet, dass bis zum Erlass eines neuen Grundsteuerbescheides keine Zahlungen zu leisten sind.
Wir bitten alle Steuerpflichtigen, ihre Daueraufträge bezüglich der Grundsteuerzahlungen zu stoppen und keine Überweisungen zu tätigen. Lastschriftverfahren werden seitens der Stadtverwaltung nicht bedient, da die Grundlage hierfür entfallen ist. Unrechtmäßig geleistete Zahlungen werden verwahrt und im Rahmen der Hauptveranlagung auf den 01.01.25 mit den neuen Grundsteuerbescheiden verrechnet bzw. es erfolgt eine Rückerstattung.
Der Versand der Grundsteuerbescheide inklusive neuer SEPA-Lastschrift-Mandate erfolgt voraussichtlich Mitte Februar 2025.
Allgemeine Hinweise zur Grundsteuer
Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§9 Grundsteuergesetz - GrstG).
Die Grundsteuer ist eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung/das Haus oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung).
Maßgebend ist also nicht die im Notarvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres.
Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Beispiel:
Bei einer Übertragung des Eigentums (z.B. durch Verkauf, Schenkung) am 15.05.2023 bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer 2023; erst ab dem 01.01.2024 wird der neue Eigentümer Grundsteuerschuldner.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts alleine bindend für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Die Grundsteuerveranlagung kann also erst dann für den neuen Eigentümer erfolgen, wenn der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung (Grundsteuermessbescheid) des Finanzamtes zugegangen ist. Beim Finanzamt ist erfahrungsgemäß mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst mit Ablauf des Jahres.
Der neue Eigentümer darf von der Stadt erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn der Zurechnungsbescheid des Finanzamtes vorliegt.
Zusammengefasst:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres.
Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum.
Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Grundbesitzes nicht von Bedeutung.
Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.
Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht.
Der neue Eigentümer kann erst für darauffolgende Zeiträume zur Zahlung der Grundsteuer unmittelbar herangezogen werden.